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Aktuelle Hinweise zu den Herbstferien

Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete: Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen (Stand: 30.09.2020)

1. Allgemeines
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle
anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.
Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
– Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
– Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine
Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht. Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin
oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort
aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

In diesem Zusammenhang verweisen wir im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auch nochmals darauf hin, dass Krankmeldungen aufgrund von Covid-19 Symptomatik unbedingt den Klassenlehrern mitzuteilen sind. Eine kurze Krankmeldung im Sekretariat ist nicht ausreichend. Ebenso liegt es in der Pflicht der Eltern eine eventuelle Testung unverzüglich den Klassenlehrern mitzuteilen. Die Klassenlehrer geben die Informationen an die Schulleitung weiter. 

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass nach den Herbstferien der Sportunterricht unter den geltenden Lüftungsvorschriften wieder in der Sporthalle stattfinden kann. 

 

Gemeinsam lernen – gemeinsam wachsen: Einschulung 2020/21 an der Sekundarschule Höxter

 

Am Mittwoch, den  12. August 2020 fand an der Sekundarschule Höxter die Einschulungsfeier der neuen fünften Klassen statt. Bereits vor den Sommerferien nahmen die Klassenlehrer über einen persönlichen Brief Kontakt zu den 54 neuen Schülerinnen und Schülern auf. Damit auch alle Eltern der Fünftklässler an diesem besonderen Ereignis teilnehmen konnten, wurde die Einschulung für jede Lerngruppe individuell gestaltet. Dadurch entstand von Beginn an eine Vertrautheit zwischen den Kindern und Eltern, die sich im kleinen Kreis unter Beachtung der Corona Schutzverordnung kennenlernten.

Der neu umgestaltete Multifunktionsraum der Sekundarschule bot für die Anwesenden genügend Platz. Gleich drei Mal hintereinander wurden die Mädchen und Jungen unter dem Motto „Gemeinsam lernen – gemeinsam wachsen“ von der stellvertretenden Schulleiterin Christiane Hoffmann willkommen geheißen. Jeder Lerngruppe überreichte sie ein Glas mit einem eingepflanzten Samen. Bei guter Pflege soll er wachsen und gedeihen, sodass er beim Schulabschluss der Mädchen und Jungen bewundert werden kann. So wie sich jede Pflanze von anderen Pflanzen unterscheidet und unterschiedlich gepflegt werden muss, benötigen auch die Schülerinnen und Schüler individuelle Förderung und Forderung. Im Gleichnis vom Senfkorn, welches die Klassenlehrer im Anschluss vortrugen, erfuhren die Mädchen und Jungen, wie ein winziges Senfkorn zu einer großen Pflanze heranwächst. Auch die Einschulung stellt einen Neuanfang dar, aus dem etwas Großes entstehen kann. Verborgene Kräfte und Talente gilt es zu entdecken. Der Gemeindereferent Carsten Sperling gab der Einschulungsfeier einen geistlichen Impuls. „Wenn man zusammen hält und die Kräfte bündelt, kann man viel bewirken“, gab er den Kindern mit auf den Weg. Durch die musikalischen Beiträge von Harald Krause auf der Gitarre wurde das Programm abgerundet. Nach der offiziellen Einschulungsfeier gingen die Fünftklässler gespannt mit ihrem Klassenlehrer-Tandem in die neuen Klassenräume. Für die Vorstellung im Klassenraum hatten die Mädchen und Jungen ihre Hand abgemalt und bunt gestaltet. Die Abteilungsleiterin Manuela Siegel informierte die Eltern im Anschluss über das Leben und Lernen an der Sekundarschule. Außerdem nutzten die Eltern die Zeit , um sich näher kennenzulernen. Mittags gingen sie zusammen mit ihren Kindern nach Hause. In den nächsten Tagen und Wochen machen sich die neuen Fünftklässler nun zusammen mit den Mitschülerinnen und Mitschülern, den Lehrerinnen und Lehrern sowie dem Team der Schulsozialarbeit auf den Weg gemeinsam zu lernen und gemeinsam zu wachsen.